03/18/20

Welche rechtlichen Auswirkungen hat Corona? - Teil 1

Teil 1 - Allgemeines


Die nachfolgenden Informationen basieren auf dem Stand 18.03.2020 (10:00 Uhr). Es ist zu erwarten, dass sich wegen der Fortentwicklung der Situation Änderungen ergeben können. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, für die wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung stehen.

 

Mit der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. März 2020, Az.: 15-5422/5 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes hat die Sächsische Staatsregierung die rechtliche Grundlage für einschränkende Maßnahmen im Freistaat Sachsen anlässlich der Corona-Pandemie gelegt.

 

Grundlage für die Allgemeineverfügung bildet  das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach dessen § 28 Abs. 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, treffen.

 

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten.

 

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden, was nun mit der Allgemeinverfügung, welche am 19. März 2020, 0.00 Uhr in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 20. April 2020 gilt, erfolgt ist.

 

Soweit nichts anderes in der Verfügung bestimmt ist, sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt. Ausgenommen von der Untersagung sind zudem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen.

 

Grundsätzlich sind alle Geschäfte geschlossen. Ausnahmen, wie Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Tankstellen, Banken und Sparkassen u. a. sind in der Verfügung definiert.

 

Gewerbebetriebe für Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können), Kneipen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

 

Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Gegebenenfalls werden Hotel- und Beherbergungsbetrieben durch die Gesundheitsbehörden weitere Auflagen erteilt, um das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus zu minimieren, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise.

 

Ferner dürfen eine Reihe von Einrichtungen oder Angeboten, wie Theater (einschließlich Musiktheater), Kinos, Opern, Museen, öffentliche Bibliotheken, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, von Musikschulen, Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,  Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze etc., nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

 

Auch Reisebusreisen sind untersagt.

Die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt von der Verfügung unberührt.

 

Damit können auch die Landkreise und kreisfreien Städte mittels Verfügungen auf spezielle örtliche Gegebenheiten reagieren.

 

Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 7 der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen können, gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

 

Sollten Sie Fragen haben, so kontaktieren Sie uns unverbindlich per E-Mail über kanzlei@ruhland-renger.de oder über unser Kontaktformular.