03/20/20

Welche rechtlichen Auswirkungen hat Corona? - Teil 2

Teil 2 - Kurzarbeit

Die nachfolgenden Informationen basieren auf dem Stand 18.03.2020 (10:00 Uhr). Es ist zu erwarten, dass sich wegen der Fortentwicklung der Situation Änderungen ergeben können. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung!

 

Allgemeines

 

Durch die Coronavirus-Pandemie sind zahlreiche Betriebe, Freiberufler und Einrichtungen derart betroffen, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit zum Erliegen kommt.

 

Dadurch stehen sie vor der Frage, was mache ich mit meinem Personal?

 

Damit Arbeitgeber in Krisenzeiten ihre Mitarbeiter nicht unbedingt kündigen müssen, gibt es das Instrument der Kurzarbeit. Die grundsätzlichen Regelungen dazu finden sich u. a. in §§ 19 f. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III (SGB III).

 

Um den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Unternehmen zu entlasten sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen, hat der Bundestag am 13. März 2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet.

 

Die zur Umsetzung erforderlichen Rechtsverordnungen wurden noch nicht erlassen; werden aber wohl kurzfristig folgen.

 

Die nachfolgenden wesentlichen Änderungen sollen rückwirkend ab 01.03.2020 in Kraft treten:

 

  1. Mindestens 10% der gesamten Arbeitszeit des Unternehmens wird ausgesetzt (bisher 1/3 der Arbeitszeit).
  2. Auf die Verrechnung negativer Arbeitszeitsalden kann verzichtet werden.
  3. Die Agentur für Arbeit übernimmt die vollen Sozialversicherungsabgaben für das Kurzarbeitergeld (bislang pauschal 20%).
  4. Kurzarbeitergeld wird rückwirkend ausgezahlt.
  5. Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer*innen.

 


Grundsätzliche Voraussetzungen der Gewährung
(Stand 18.03.2020):

 

  1. krisenbedingter Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer*innen müssen von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sein
  3. Krise muss vorübergehend sein
  4. Kurzarbeit muss unvermeidbar sein
  5. zur Vermeidung von Kurzarbeit muss ein bestehender Urlaubsanspruch ausgenutzt werden (bereits bewilligter Jahresurlaub kann davon ausgenommen sein)

 


Arbeitsrechtliche Voraussetzungen:

 

  1. Bei geltendem Tarifvertrag mit Regelungen zur Kurzarbeit gelten diese!
  2. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser zustimmen, gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
  3. Sind „freie“ Arbeitsverhältnisse vereinbart, muss eine Zustimmung jedes einzelnen, betroffenen Mitarbeiters erfolgen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Mitarbeiters ist eine Kurzarbeit für diesen möglich!
  4. Die notwendigen Arbeitszeitkürzungen können mit jedem Mitarbeiter einzeln nach betrieblichem Bedarf vereinbart werden.

 

Antragstellung

Kurzarbeit ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, die unter dem Link https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen ermittelt werden kann, anzuzeigen.

 

Das Formular zur Anzeige über den Arbeitsausfall kann über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld abgerufen werden.

 

Danach kann das Kurzarbeitergeld per eService oder durch download des online auszufüllenden Leistungsantrages und Einreichung bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

 

Unter dem Link https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html erhalten Sie weitere aktuelle Informationen.

 

 Sollten Sie Fragen haben, so kontaktieren Sie uns unverbindlich über kanzlei@ruhland-renger.de oder über unser Kontaktformular.